Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
a) Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen.
b) Mit der Erfüllung des Auftrages erkennt die andere Vertragspartei unsere
Geschäftsbedingungen auch für nachfolgende Lieferungen und
Leistungen an, selbst dann, wenn ihre eigenen Geschäftsbedingungen
anders lauten. Unsere Geschäftsbedingungen gelten somit auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden.
c) Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen müssen schriftlich
vereinbart sein und sind nur dann wirksam, wenn sie die Unterschrift eines
unserer Geschäftsführer tragen.
d) Schweigen auf uns mitgeteilte anderslautende Bedingungen der anderen
Vertragspartei kann nicht als Anerkennung dieser Bedingungen ausgelegt
werden. Insbesondere ist ein Schweigen auf Bestellungen und Bestätigungsschreiben
mit widersprechendem Inhalt nicht als Einverständnis
anzusehen. Jede Abweichung von unseren Bedingungen wird von uns als
Ablehnung unseres Auftrages gewertet. Nimmt die andere Vertragspartei
unsere Lieferung an, so sind ausschließlich unsere Bedingungen vereinbart.
e) Unsere Geschäftsbedingungen schließen Einkaufsbedingungen der anderen
Vertragspartei aus.
2. Angebot und Vertragsschluß
a) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
b) Mündliche Abmachungen haben ohne unsere schriftliche Bestätigung
keine Gültigkeit.
c) Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
d) Die andere Vertragspartei bestätigt, daß neben dem Vertragstext keine
weiteren Vereinbarungen getroffen oder mündliche Zusagen gegeben wurden.
3. Preise
a) Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise
zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
b) Soweit nichts anderes angegeben, halten wir uns an die in unseren
Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.
c) Die Preise verstehen sich ab Werk.
4. Liefer- und Leistungszeit
a) Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr der anderen Vertragspartei
ohne Versicherung ab Werk.
b) Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern
nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
c) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung und
nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen
Unterlagen, vereinbarten Anzahlungen und evtl. Einwilligungen der anderen
Vertragspartei in die Ausführungsunterlagen. Sie endet mit dem Tag,
an dem der Liefergegenstand unser Werk verläßt oder wegen
VersandunmögIichkeiten oder bei Nichtzahlung im Falle vereinbarter
Vorkasse, eingelagert wird. Verlangt die andere Vertragspartei nach der
Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, so beginnt die neue
Lieferfrist erst mit dem Eingang der Bestätigung der Änderungen bei uns.
d) Halten wir eine vereinbarte Frist infolge eines Umstandes nicht ein, den wir
zu vertreten haben, so ist die andere Vertragspartei verpflichtet, uns eine
angemessene Nachfrist zur Erbringung der Lieferung zu setzen. Nach
deren Ablauf ist die andere Vertragspartei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Schadenersatz kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes
(Eigenleistung ausschließlich Leistung und Material) verlangt werden.
e) Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund
von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten,
Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche
Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren
Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten
festen Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw.
Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils
ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
f) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist die andere
Vertragspartei nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich
des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatz kann nicht verlangt werden.
g) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei
denn, die andere Vertragspartei würde dadurch unangemessen benachteiligt.
5. Gewährleistung
a) Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit dem
Lieferdatum.
b) Offensichtliche Mängel müssen innerhalb einer Ausschlußfrist von 8 Tagen
nach Empfang des Liefergegenstandes schriftlich nach Art und
Umfang gerügt werden.
c) Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt
werden können, sind uns innerhalb 8 Tagen nach Entdeckung, spätestens
6 Monate ab Lieferung schriftlich mitzuteilen.
d) Im Falle der Gewährleistung erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung
und/oder Ersatzlieferung in angemessener Frist. lm Falle verzögerter,
unterlassener oder fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung
kann die andere Vertragspartei nach ihrer Wahl nach Ablauf einer von ihr
gesetzten angemessenen Frist Minderung oder Rückgängigmachung des
Vertrages verlangen. Weitere Ansprüche der anderen Vertragspartei sind
ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die
nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, und für
Folgeschäden; dies gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend
gehaftet wird.
6. Sonderbedingungen
a) Die andere Vertragspartei hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware
sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in
jedem Fall zu prüfen und druckreif erklärt zurückzugeben. Die Gefahr geht
mit der Druckreiferklärung auf die andere Vertragspartei über, soweit es
sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung
anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder
erkannt werden konnten.
b) Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen
Bestätigung.
c) Für Abweichungen in der Beschaffenheit der zur Verarbeitung kommenden
Roh- und Hilfsstoffe sowie der Farben haften wir nur bis zur Höhe der
eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen
Fall sind wir von unserer Haftung befreit, wenn wir unsere Ansprüche
gegen die Zulieferanten an die andere Vertragspartei abtreten. Wir haften
wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch unser
Verschulden nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar
sind.
d) Nur wesentliche Farb-, Qualitäts-, Maß- und Gewichtsabweichungen
(zulässige Toleranz 10 %) sind von uns zu vertreten, wenn die Abweichung
unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Eigenart der
Herstellung, auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind.
e) Produktionsbedingte Mengenabweichungen sind bis zu 20 % gestattet.
Berechnet wird die gelieferte Menge.
f) Unsere Erzeugnisse werden in Serien hergestellt. Der Anfall einer geringen
Zahl fehlerhafter Stücke, bis zu 3 % der Gesamtliefermenge, ist technisch
nicht zu vermeiden. Eine Mängelrüge ist in diesem Fall nicht begründet,
insbesondere kann keine Nachlieferung verlangt werden.
g) Eine Gewähr für Lichtechtheit und Haltbarkeit der Farbe wird nicht übernommen.
h) Skizzen, Entwürfe und Reinzeichnungen werden nur nach den von der
anderen Vertragspartei gegebenen Unterlagen bzw. Anweisungen gefertigt.
Die andere Vertragspartei haftet dafür, daß durch die Verwendung der
von ihr vorgelegten oder nach ihren Angaben hergestellten Muster,
Druckunterlagen usw. Rechte Dritter nicht verletzt werden. Die andere
Vertragspartei hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen
Rechtsverletzung freizustellen.
i) Filme, Klischees, Lithographien, Muster, Entwürfe, Druckplatten und ähnliche
Betriebsmittel oder Vorarbeiten, die von der anderen Vertragspartei
veranlaßt sind, werden gesondert berechnet, auch wenn der Auftrag nicht
erteilt oder storniert wird.
Die vorgenannten Betriebsmittel bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet
werden, unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert.
j) Satzfehler werden kostenfrei berichtigt; dagegen werden vor dem Setzen
nicht verschuldete, in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche
Abänderungen nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet,
ebenso bei Nichtabruf.
k) Alle Druckwerke dürfen nicht nachgedruckt oder in sonstiger Weise vervielfältigt,
nachgeahmt, bearbeitet oder Dritten zur Verfügung gestellt werden.
l) Eine Aufbewahrungspflicht für fremde Druckunterlagen und andere zur
Verfügung gestellte Gegenstände besteht nur 6 Monate ab der letzten mit
diesen Gegenständen hergestellten Lieferungen.
7. Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen ohne
Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen.
Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er
hieran ein überwiegendes Interesse hat.
8. Zahlung
a) Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum
abzüglich 2 % Skonto auf den Rechnungsnettobetrag oder innerhalb von
30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug.
b) Wir behalten uns Lieferung gegen Vorauskasse oder Nachnahme vor.
c) Scheck- und Wechselannahmen erfolgen zahlungshalber ohne
Skontogewährung nur bei vorheriger Vereinbarung. Zahlung wird erst bei
unwiderruflicher Einlösung von Schecks und Wechseln anerkannt.
Diskont und Spesen trägt die andere Partei; sie sind sofort fällig.
d) Vertreter und Reisende sind nicht zum Inkasso berechtigt.
e) Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen der anderen
Vertragspartei Zahlungen zunächst auf deren ältere Schulden anzurechnen.
Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die
Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptforderung anzurechnen.
f) Wenn die andere Vertragspartei ihren Zahlungsverpflichtungen schuldhaft
nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder ihre
Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die
die Kreditwürdigkeit der anderen Vertragspartei in Frage stellen, so sind
wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir
Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind in diesem Falle
außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
Ferner sind wir in diesem Falle berechtigt, Zahlung aller offenen,
auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen, noch nicht ausgelieferte
Ware zurückzuhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden
Aufträgen einzustellen. Diese Rechte stehen uns auch dann noch zu, wenn
die andere Vertragspartei trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine
Zahlung leistet.
g) Die andere Vertragspartei ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder
Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend
gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt worden oder unstreitig sind.
9. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich
Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen
von Schecks und Wechseln, unser Eigentum.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne
Forderungen in unsere laufende Rechnung aufgenommen werden und der
Saldo gezogen und anerkannt ist.
Die andere Vertragspartei ist berechtigt, die Ware weiterzuverarbeiten und
zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:
a) Die Befugnisse der anderen Vertragspartei, im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten, enden mit der
Zahlungseinstellung der anderen Vertragspartei oder mit der Beantragung
bzw. Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens.
b) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die andere Vertragspartei
nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die
Verarbeitung wird für uns vorgenommen, ohne daß uns daraus
Verbindlichkeiten entstehen.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt
oder vermengt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes unserer Eigentumsvorbehaltsware zum
Gesamtwarenwert.
c) Die andere Vertragspartei tritt hiermit die Forderung mit allen
Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab, und
zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt
ist und wir hieran in Höhe unseres Fakturenwertes Miteigentum
erlangt haben. In letzterem Fall steht uns an dieser Zession ein im
Verhältnis vom Fakturenwert unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert
des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen
Kaufpreisforderung zu. Hat die andere Vertragspartei die Forderung im
Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt sie die an ihre Stelle tretende
Forderung gegen den Factor an uns ab. Wir nehmen diese
Abtretung an.
d) Wir werden die abgetretenen Forderungen, solange die andere
Vertragspartei ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen.
Die Einziehungsermächtigung der anderen Vertragspartei erlischt bei
Zahlungsverzug der anderen Vertragspartei. In diesem Fall sind wir von
der anderen Vertragspartei bevollmächtigt, die Abnehmer von der
Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.
e) Die andere Vertragspartei ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue
Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift
der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw.
zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen
Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser
Auskünfte zu gestatten.
Die andere Vertragspartei ist berechtigt, die Forderungen solange einzuziehen,
wie ihr von uns keine andere Weisung erteilt wird.
f) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben,
als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 25 % übersteigt.
g) Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der
abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir
unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
h) Nehmen wir aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand
zurück, gilt das nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir können uns aus der
zurückgenommenen Vorbehaltsware freihändig befriedigen.
i) Die andere Vertragspartei verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich.
Sie hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser
im üblichen Umfang zu versichern. Die andere Vertragspartei tritt hiermit
ihre Entschädigungsansprüche, die ihr aus Schäden der o. a. Art gegen
Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzpflichtige zustehen, an
uns in Höhe unserer Forderungen ab.
k) Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an
allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur
vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im
Interesse der anderen Vertragspartei eingegangen sind, bestehen.
10. Haftungsbeschränkung
Schadenersatzsansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver
Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter
Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere
Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht in den
Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter
Eigenschaften zwingend gehaftet wird. Dies gilt sowohl für
unmittelbare als auch für mittelbare Schäden.
11. Erfüllungsort
a) Erfüllungsort für die gesamte Geschäftsverbindung, insbesondere für die
Lieferung und Zahlung, ist der Sitz der Gesellschaft.
b) Die Vertragsbeziehungen unterliegen - auch bei Verträgen mit ausländischen
Vertragspartnern - ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluß der Haager Einheitlichen Kaufgesetze.
12. Gerichtsstand
Bei Verträgen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird der Sitz der
Gesellschaft als Gerichtsstand für alle sich aus der gesamten
Geschäftsverbindung mittelbar oder unmittelbar ergebenden
Streitigkeiten vereinbart. Wir behalten uns das Recht vor, am Firmen- oder
Wohnsitz der anderen Vertragspartner zu klagen.
13. Benachrichtigung der Datenspeicherung
Die Daten, die wir im Zusammenhang mit der Auftragserteilung erhalten,
werden von uns gespeichert (Benachrichtigung gem. § 26 Abs. 1 BDSG).
Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

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